Glossar · Energierecht & Netzentgelte · 2026

§60b GEG / GModG — Heizungsprüfung und -optimierung

Kurzdefinition

§60b GEG — seit 29.07.2026 GModG (Gebäudemodernisierungsgesetz) — verpflichtet Betreiber wasserbasierter Heizungsanlagen in Gebäuden mit mindestens 6 Einheiten zur Heizungsprüfung und -optimierung: Bestandsanlagen von vor Oktober 2009 bis zum 30.09.2027, jüngere Anlagen nach 15 Betriebsjahren. Die Pflicht entfällt u. a. bei Gebäudeautomation nach §56 und bei Wärmepumpen mit Betriebsprüfung nach §60a.

Isometrische Illustration: Prüfpanel mit Messwerten neben einer Heizungsanlage — die Heizungsprüfung nach §60b

Was §60b regelt — und warum das Gesetz jetzt GModG heißt

§60b gehört zu den Betriebspflichten des Gebäudeenergiegesetzes: Ältere Heizungsanlagen in größeren Gebäuden sollen einmal fachkundig durchgesehen und auf effiziente Einstellungen gebracht werden — von der Heizkurve bis zur Vorlauftemperatur. Der Hintergrund ist simpel: Viele Bestandsanlagen laufen jahrzehntelang mit den Werkseinstellungen des Einbautags und verschenken dadurch spürbar Energie.

Wichtig für die Einordnung: Das GEG wurde durch das Änderungsgesetz vom 23.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226) mit Wirkung zum 29.07.2026 in Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) umbenannt — dasselbe Gesetz, fortgeführte Paragrafen. Wer heute „§60b GEG" sucht, findet die Vorschrift also unverändert als §60b GModG. Im selben Zug wurde die Gebäudeautomations-Pflicht neu gefasst: §56 GModG ersetzt den früheren §71a und gilt für Nichtwohngebäude ab 70 kW Heizleistung — mit direkter Wirkung auf die §60b-Ausnahmen (siehe unten).

Wer prüfen muss: Anlagen und Gebäude

Drei Kriterien müssen zusammenkommen (Absatz 1):

  • Anlagentyp: Heizungsanlage mit Wasser als Wärmeträger — typischerweise Gas- oder Ölkessel mit Heizkreis. Wärmepumpen haben ihre eigene Prüfpflicht in §60a.
  • Gebäudegröße: mindestens 6 Wohnungen oder sonstige selbständige Nutzungseinheiten — das trifft Mehrfamilienhäuser ebenso wie Bürogebäude oder Gewerbeobjekte mit mehreren Einheiten.
  • Alter: Die Anlage ist mindestens 15 Jahre in Betrieb oder wurde vor dem 1. Oktober 2009 eingebaut.

Verantwortlich ist der Betreiber — in der Praxis Eigentümer, Wohnungsunternehmen oder Verwalter. Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich festzuhalten und Mietern auf Verlangen vorzulegen.

Die Fristen: 30.09.2027 und die 15-Jahres-Regel

Einbau der AnlageFrist für Prüfung + OptimierungBeispiel
vor dem 01.10.2009bis 30.09.2027Kessel von 2005 → Prüfung spätestens September 2027
nach dem 30.09.2009innerhalb 1 Jahres nach Ablauf von 15 BetriebsjahrenKessel von 2012 → Zeitfenster 2027/2028

Zeigt die Prüfung Optimierungsbedarf an den Regelparametern, sind die Maßnahmen innerhalb eines Jahres umzusetzen und zu dokumentieren. Eine Wiederholung der Prüfung verlangt das Gesetz nur, wenn sich an der Anlage oder am Wärmebedarf des Gebäudes etwas ändert (Absatz 6) — die Pflicht ist also im Regelfall einmalig.

Was geprüft und optimiert wird

Die Heizungsprüfung umfasst vier Prüffelder (Absatz 1 Satz 3):

  • Regelparameter: Sind Heizkurve, Absenkzeiten und Warmwasser-Einstellungen energetisch optimiert?
  • Heizungspumpe: Arbeitet eine effiziente (geregelte) Pumpe im Heizsystem?
  • Dämmung: Sollten Rohrleitungen oder Armaturen nachgedämmt werden?
  • Vorlauftemperatur: Welche Absenkungen sind nach Inaugenscheinnahme möglich?

Als Optimierungsmaßnahmen nennt Absatz 2 unter anderem die Korrektur grober Fehleinstellungen der Heizkurve, passende Nacht- und Sommerabschaltungen, die Optimierung des Zirkulationsbetriebs, die Kontrolle der Umwälzpumpe und die Absenkung von Warmwasser- und Heizgrenztemperatur — jeweils unter Beachtung von Bausubstanz und Gesundheitsschutz (Stichwort Legionellen). Genau diese Stellgrößen überwacht ein kontinuierliches Heizungs-Monitoring dauerhaft statt einmalig.

Ausnahmen: Wann die Prüfung entfällt

Absatz 7 nimmt vier Konstellationen von der Pflicht aus — die Logik dahinter: Wo ohnehin laufend überwacht und optimiert wird, bringt eine einmalige Sichtprüfung nichts mehr.

  • Wärmepumpen, die der Betriebsprüfung nach §60a unterliegen — keine Doppelprüfung.
  • Standardisierte Gebäudeautomation nach §56 GModG: Wer sein Gebäude mit Automation ausgerüstet hat (für Nichtwohngebäude ab 70 kW bis Ende 2029 ohnehin Pflicht), weist das über Projektunterlagen nach — die Heizungsprüfung entfällt.
  • Energieleistungsvertrag mit vereinbartem Effizienzniveau (etwa im Contracting): Der Vertrag dient als Gleichwertigkeits-Nachweis.
  • Betrieb durch Versorger oder Netzbetreiber mit systemseitiger Effizienzüberwachung — nachzuweisen über den Betreibervertrag.

Für die Praxis heißt das: Kontinuierliches Monitoring und Automation ersetzen die Stichtags-Prüfung. Wer Heizkurve, Temperaturen und Pumpen ohnehin laufend digital überwacht und die Unterlagen dazu vorlegen kann, erfüllt den Gesetzeszweck dauerhaft — statt ihn alle 15 Jahre punktuell nachzuweisen.

§60a: Betriebsprüfung für Wärmepumpen — Monitoring als Nachweis

Das Gegenstück für Wärmepumpen ab 6 Einheiten (Einbau seit 2024): Betriebsprüfung nach einer vollständigen Heizperiode, spätestens 2 Jahre nach Inbetriebnahme — inklusive hydraulischem Abgleich, Regelparametern und der messtechnischen Auswertung der Jahresarbeitszahl. Ohne Fernkontrolle ist die Prüfung alle 5 Jahre zu wiederholen; bei Wärmepumpen mit Fernkontrolle entfällt die Wiederholung. Ein Monitoring mit laufender JAZ-Messung liefert damit gleich beides: die Datengrundlage der Erstprüfung und die Fernkontrolle, die den 5-Jahres-Rhythmus erspart. Ausgenommen sind Warmwasser- und Luft-Luft-Wärmepumpen. Details zur Anlagengröße im Mehrparteienkontext: Wärmepumpe im Mehrfamilienhaus.

So erbringen Sie den Monitoring-Nachweis

Der Monitoring-Nachweis nach §60a ist eine messtechnische Betriebsdokumentation: Strombezug und abgegebene Wärmemenge der Wärmepumpe werden dauerhaft gezählt, daraus entstehen Jahresarbeitszahl, Temperaturen und Laufzeiten als prüffähiger Bericht. Dieselbe Datenbasis gilt als Fernkontrolle — die Wiederholungsprüfung alle 5 Jahre entfällt.

Nachweis-BausteinMessgröße / QuelleWas der Bericht zeigt
Jahresarbeitszahl (JAZ) Wärmemengenzähler (M-Bus) und Stromzähler der Wärmepumpe abgegebene kWh Wärme ÷ bezogene kWh Strom über die Heizperiode, monatlich und kumuliert
Temperaturen Vorlauf, Rücklauf, Speicher, Außentemperatur Heizkurve und Spreizung im Betrieb — Basis für Regelparameter und hydraulischen Abgleich
Laufzeiten und Takte Betriebszustand des Verdichters, Kaskadenstufen Taktverhalten, Teillastanteile, Heizstab-Einsatz — Hinweise auf Fehlparametrierung
Prüfprotokoll Regelparameter, Abgleich-Ergebnis, Datum, Anlage Betriebsprüfung als Dokument für Eigentümer, Verwalter und Prüfer

Eine Plattform wie eco2lot Heat erfasst diese Größen laufend über Modbus TCP, M-Bus oder Hersteller-Schnittstellen und stellt den Bericht bereit; die Kennzahlen dienen zugleich der Kostenoptimierung. Wärmepumpen mit Betriebsprüfung nach §60a sind von der Heizungsprüfung nach §60b befreit.

Stand: September 2026. Rechtsgrundlage: §§ 56, 60a, 60b GModG (vormals GEG). Diese Seite erklärt und ersetzt keine Rechtsberatung.

Häufige Fragen

Was regelt §60b GEG?

§60b verpflichtet Betreiber älterer Heizungsanlagen mit Wasser als Wärmeträger in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten zu einer einmaligen Heizungsprüfung samt Optimierung. Geprüft werden die Regelparameter, die Effizienz der Heizungspumpe, der Dämmzustand von Rohrleitungen und Armaturen sowie Möglichkeiten zur Absenkung der Vorlauftemperatur. Festgestellter Optimierungsbedarf muss innerhalb eines Jahres umgesetzt werden.

Gilt §60b noch — das GEG heißt doch jetzt GModG?

Ja. Das Gebäudeenergiegesetz wurde durch das Änderungsgesetz vom 23.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226) mit Wirkung zum 29.07.2026 in Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) umbenannt — es ist dasselbe Gesetz mit fortgeführter Paragrafenzählung. §60b GEG und §60b GModG bezeichnen also dieselbe Vorschrift; die Pflichten gelten unverändert weiter.

Welche Fristen gelten für die Heizungsprüfung nach §60b?

Zwei Fälle: Anlagen, die vor dem 1. Oktober 2009 eingebaut oder aufgestellt wurden, müssen bis zum Ablauf des 30. September 2027 geprüft und optimiert sein. Anlagen mit Einbau nach dem 30. September 2009 sind innerhalb eines Jahres nach Ablauf von 15 Jahren seit Einbau fällig — eine 2012 eingebaute Anlage also im Zeitfenster 2027/2028. Eine Wiederholung ist nur nötig, wenn sich an Anlage oder Wärmebedarf etwas ändert.

Wann entfällt die Heizungsprüfung nach §60b?

In vier Fällen (Absatz 7): bei Wärmepumpen, die der Betriebsprüfung nach §60a unterliegen; bei Heizungsanlagen mit standardisierter Gebäudeautomation nach §56 GModG (Nachweis über Projektunterlagen); bei Anlagen unter einem Energieleistungsvertrag mit vereinbartem Effizienzniveau; und bei Anlagen, die ein Versorgungsunternehmen oder ein Netzbetreiber betreibt und systemseitig auf Effizienz überwacht. Für die letzten beiden Fälle sind Gleichwertigkeits-Nachweise vorzulegen — etwa der Energieleistungs- oder Betreibervertrag.

Was ist der Unterschied zwischen §60a und §60b?

§60a regelt die Betriebsprüfung von Wärmepumpen: fällig nach einer vollständigen Heizperiode, spätestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme, inklusive messtechnischer Auswertung der Jahresarbeitszahl — und ohne Fernkontrolle alle fünf Jahre zu wiederholen. §60b regelt die Heizungsprüfung aller übrigen wasserbasierten Heizungsanlagen, typischerweise Gas- und Ölkessel, als grundsätzlich einmalige Pflicht mit festen Fristen. Beide gelten ab sechs Wohnungen oder Nutzungseinheiten.

Wer darf die Prüfung nach §60b durchführen?

Fachkundige Personen im Sinne des §60a Absatz 3 — insbesondere Schornsteinfeger, Installateure und Heizungsbauer, Ofen- und Luftheizungsbauer sowie Energieberater der Energieeffizienz-Expertenliste des Bundes. Das Gesetz empfiehlt, die Prüfung mit ohnehin anstehenden Terminen zu verbinden, etwa der Feuerstättenschau oder der Heizungswartung; sie kann auch im Rahmen eines hydraulischen Abgleichs nachgewiesen werden.

Wie erbringe ich den Monitoring-Nachweis für die Betriebsprüfung der Wärmepumpe nach §60a GEG (GModG)?

Die Betriebsprüfung von Wärmepumpen regelt §60a GEG (seit 29.07.2026 GModG): fällig nach einer vollständigen Heizperiode, spätestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme, mit messtechnischer Auswertung der Jahresarbeitszahl — und ohne Fernkontrolle alle fünf Jahre zu wiederholen. Der Nachweis gelingt am einfachsten mit einem kontinuierlichen Monitoring: Wärmemengenzähler (M-Bus) und Stromzähler der Wärmepumpe werden dauerhaft erfasst, daraus entstehen Jahresarbeitszahl, Vorlauf- und Speichertemperaturen sowie Laufzeiten als prüffähiger Bericht. Eine Plattform wie eco2lot Heat liefert diese Auswertung als Betriebsdokumentation und gilt zugleich als Fernkontrolle, die den Fünf-Jahres-Turnus entfallen lässt. Wärmepumpen mit Betriebsprüfung nach §60a sind von der Heizungsprüfung nach §60b befreit.

Prüfpflicht per Monitoring erfüllen statt per Stichtag? eco2lot überwacht Heizkurve, Temperaturen und Jahresarbeitszahl laufend je Anlage — als Fernkontrolle nach §60a und dokumentierte Datengrundlage für den §60b-Nachweis.

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