Gebäudeautomation ab 70 kW: Was § 56 GModG verlangt — und was Betreiber davon haben
Seit Juli 2026 brauchen deutlich mehr Nichtwohngebäude ein System für Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung: Die Schwelle ist von 290 auf 70 Kilowatt gesunken, die Frist endet am 31. Dezember 2029. Dieser Ratgeber erklärt die sechs Anforderungen in einfacher Sprache, ordnet Wärmepumpen- und Heizungsprüfung ein und zeigt, wie aus der Anforderung ein wirtschaftlicher Vorteil wird.
- Was: § 56 Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) — bis Juli 2026 § 71a Gebäudeenergiegesetz (GEG).
- Wer: Nichtwohngebäude mit Heizung, Lüftung oder Klima über 70 kW Nennleistung (vorher 290 kW).
- Bis wann: Bestand bis 31.12.2029, Neubau sofort; Ausnahme bei technischer Unmöglichkeit oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit.
- Was das System können muss: sechs Fähigkeiten — von der laufenden Verbrauchsüberwachung bis zur Raumklima-Kontrolle.
- Bonus: Heizungsprüfung nach § 60b kann entfallen; Wärmepumpen unter Fernkontrolle brauchen keine 5-Jahres-Wiederholung der Prüfung nach § 60a.
Wer ist betroffen — und warum jetzt so viele
Das Gebäudeenergiegesetz heißt seit dem 29. Juli 2026 Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG). Es ist dasselbe Gesetz mit neuem Namen und geänderten Paragrafen. Die Pflicht zur Gebäudeautomation, bislang in § 71a GEG, steht jetzt in § 56 GModG — mit einer wichtigen Änderung: Die Leistungsschwelle ist von 290 auf 70 Kilowatt gesunken.
Betroffen sind Nichtwohngebäude, deren Heizungsanlage, kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlage, Klimaanlage oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlage mehr als 70 Kilowatt Nennleistung hat. 70 Kilowatt erreicht ein mittleres Bürogebäude, eine Schule, ein Supermarkt oder eine Produktionshalle mit Hallenheizung schnell. Deshalb trifft die Regel jetzt Filialnetze, kommunale Liegenschaften, Verwaltungen und Werksgelände in großer Zahl.
| Eckdaten § 56 GModG | Regelung |
|---|---|
| Gebäudeart | Nichtwohngebäude (Büro, Handel, Schule, Verwaltung, Halle, Werk) |
| Schwelle | mehr als 70 kW Nennleistung der Heizungs-, Lüftungs- oder Klimaanlage (vorher 290 kW) |
| Frist Bestand | bis zum Ablauf des 31.12.2029 |
| Übergang | System in den drei Jahren vor dem 01.01.2027 eingebaut, aber noch nicht regelkonform: zehn Jahre für die Nachrüstung |
| Ausnahme | technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar |
| Beleuchtung | zusätzlich automatische Beleuchtungssteuerung mit Zonierung und Belegungserkennung, ebenfalls bis 31.12.2029 |
| Rechtsgrundlage | § 56 GModG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 23.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226), gültig seit 29.07.2026 |
Dieser Ratgeber erklärt die Regel für Betreiber. Er ersetzt keine Rechtsberatung und keine Bewertung durch einen Fachplaner.
Die sechs Anforderungen — und was sie für Ihren Betrieb bedeuten
§ 56 Absatz 2 beschreibt, was das System für Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung können muss. Die Liste liest sich wie eine Beschreibung guten Gebäudebetriebs. Wer sie nur als Pflicht versteht, verschenkt den größten Teil des Nutzens.
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Verbräuche aller Hauptenergieträger und gebäudetechnischen Systeme kontinuierlich überwachen, protokollieren und analysieren — und den Verbrauch anpassen
Heißt in der Praxis: Zähler und Anlagen liefern laufend Daten; die Historie bleibt über Jahre erhalten. „Anpassen" heißt: Zeitprogramme, Sollwerte oder Lasten lassen sich verändern.
Ihr Vorteil: Sie sehen den Wochenendbetrieb, bevor ihn die Abrechnung zeigt.
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Daten über eine gängige, frei konfigurierbare Schnittstelle zugänglich machen, sodass Auswertungen firmen- und herstellerunabhängig möglich sind
Heißt in der Praxis: Offene Schnittstellen wie REST-API, MQTT oder Export — kein Anbieter darf die Daten einsperren.
Ihr Vorteil: Sie bleiben Herr Ihrer Daten und können den Auswertungspartner wechseln.
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Anforderungswerte in Bezug auf die Energieeffizienz des Gebäudes aufstellen
Heißt in der Praxis: Zielwerte je Gebäude, zum Beispiel Kilowattstunden je Quadratmeter oder je Öffnungsstunde.
Ihr Vorteil: Sie wissen, welcher Standort aus der Reihe läuft — und um wie viel.
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Effizienzverluste von gebäudetechnischen Systemen erkennen
Heißt in der Praxis: Abweichungen automatisch finden: Dauerläufer, zu hohe Vorlauftemperatur, schwache Wärmepumpen-Effizienz, Grundlast bei leerem Gebäude.
Ihr Vorteil: Kleine Fehler kosten über Jahre viel Geld — hier fallen sie in Tagen auf.
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Den Betreiber über mögliche Verbesserungen der Energieeffizienz informieren
Heißt in der Praxis: Hinweise und Berichte, die Verbesserungen konkret benennen — nicht nur Zahlenkolonnen.
Ihr Vorteil: Ihr Team bekommt eine Aufgabenliste statt eines Datenfriedhofs.
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Die Raumklimaqualität überwachen
Heißt in der Praxis: Temperatur, Feuchte und CO₂ in den genutzten Räumen messen und bei Grenzwerten melden.
Ihr Vorteil: Komfort und Effizienz gehören zusammen — überheizte Räume kosten beides.
Eine Monitoring-Software allein erfüllt die Liste nicht: Das „Anpassen" des Verbrauchs und die Beleuchtungssteuerung brauchen lokale Regelung, Sensorik und Aktoren — meist die vorhandene Gebäudeleittechnik (GLT). Eine übergeordnete, herstellerunabhängige Plattform übernimmt darüber die Überwachung, Analyse, Kennzahlen, Alarme, offene Schnittstellen und Dokumentation über alle Standorte. Genau diese Rolle hat eco2lot Buildings; die GLT vor Ort bleibt in Betrieb.
Neubau, Automationsgrade und Beleuchtung
Für neu errichtete Nichtwohngebäude gilt zusätzlich ein Mindest-Automationsgrad nach DIN/TS 18599-11:2025-10: Klasse C ab 70 Kilowatt, Klasse B ab 290 Kilowatt. Das System muss herstellerübergreifend mit anderen gebäudetechnischen Systemen kommunizieren können. Dazu kommt ein technisches Inbetriebnahme-Management inklusive Einregelung — über mindestens eine Heizperiode für Wärmeerzeuger und eine Kühlperiode für Kälteerzeuger.
Unabhängig von Alt- oder Neubau verlangt § 56 Absatz 6 ab 70 Kilowatt bis Ende 2029 eine automatische Beleuchtungssteuerung, angemessen zoniert und mit Belegungserkennung. Das ist ein Thema der Raumautomation vor Ort; eine übergeordnete Plattform kann die Betriebszeiten und Verbräuche der Beleuchtung sichtbar machen, ersetzt die Steuerung aber nicht.
Wärmepumpen- und Heizungsprüfung: Was Gebäudeautomation hier bringt
§ 60a GModG — Wärmepumpen. Wärmepumpen in Gebäuden mit mindestens sechs Wohn- oder Nutzungseinheiten (Einbau nach dem 31.12.2023) müssen nach einer vollständigen Heizperiode, spätestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme, durch eine fachkundige Person geprüft werden. Geprüft werden unter anderem Heizkurve, Abschaltzeiten, Heizgrenztemperatur, Bivalenzpunkt, Vor- und Rücklauftemperaturen sowie die messtechnisch ausgewertete Jahresarbeitszahl. Wärmepumpen, die keiner Fernkontrolle unterliegen, müssen alle fünf Jahre erneut geprüft werden — bei Fernkontrolle entfällt diese Wiederholung. Ein laufendes Monitoring liefert der prüfenden Person außerdem genau die Daten, die sie braucht.
§ 60b GModG — ältere Heizungsanlagen. Heizungsanlagen in Gebäuden mit mindestens sechs Einheiten sind nach 15 Jahren einer Heizungsprüfung und -optimierung zu unterziehen. Nach Absatz 7 entfällt diese Verpflichtung bei Heizungsanlagen mit standardisierter Gebäudeautomation nach § 56. Als Nachweis sind Projektunterlagen in überprüfbarer Form vorzulegen (Absatz 8). Wer die Gebäudeautomation sauber dokumentiert, erledigt den Nachweis nebenbei. Ob die Ausnahme im Einzelfall greift, klären Sie mit Ihrem Fachplaner oder Energieberater.
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Förderung: Gebäudeautomation kann förderfähig sein
Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) unterstützt bei Nichtwohngebäuden unter bestimmten Voraussetzungen Einzelmaßnahmen an der Anlagentechnik — darunter Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, Gebäudeautomation, Sensorik, technische Energiemanagementsysteme und Energiemonitoring. Auch § 89 GModG sieht Fördermittel vor, wenn Anforderungen wie die des § 56 übererfüllt werden.
Die Konditionen wurden zuletzt im Juli 2026 umgestellt und ändern sich regelmäßig. Deshalb hier bewusst keine Prozentsätze: Ob und in welcher Höhe Ihr Projekt förderfähig ist, klärt ein Energieberater anhand der aktuellen Richtlinie — vor der Bestellung, denn der Antrag muss in der Regel vor Vorhabensbeginn gestellt werden. Aktuelle Bedingungen: BAFA — Bundesförderung für effiziente Gebäude.
Checkliste: In acht Schritten von der Anforderung zum Vorteil
- Nennleistung der Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen je Gebäude erfassen (Typenschild, Anlagenbuch). Über 70 kW: betroffen.
- Bestand aufnehmen: Welche GLT, welche Zähler, welche Schnittstellen (BACnet, Modbus, M-Bus, OPC UA) sind vorhanden?
- Die sechs Anforderungen gegen den Bestand prüfen — was leistet die GLT heute, was fehlt (Historie, offene Schnittstellen, Kennzahlen, Raumklima)?
- Beleuchtungssteuerung prüfen: Zonierung und Belegungserkennung vorhanden?
- Lücken schließen: Messstellen ergänzen, Daten zentral zusammenführen, Zielwerte je Gebäude definieren.
- Dokumentation aufbauen — sie ist zugleich der Nachweis für Ausnahmen nach § 60b.
- Förderfähigkeit mit dem Energieberater klären, bevor Sie bestellen.
- Mit zwei bis drei Pilotgebäuden starten und den Rollout bis 2029 planen.
Die Logik dahinter: Anforderung → Digitalisierung → Transparenz → Effizienzverluste erkennen → Maßnahmen ableiten → aktiv steuern → Energie- und Betriebskosten senken. Wenn Gebäudeautomation ohnehin kommt, sollte daraus mehr entstehen als eine Pflichtinstallation.
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Erstgespräch vereinbaren eco2lot Buildings kennenlernenWas Sie zu Gebäudeautomation nach § 56 GModG wissen sollten
Welche Gebäude betrifft § 56 GModG?
Nichtwohngebäude, deren Heizungsanlage, kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlage, Klimaanlage oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlage mehr als 70 Kilowatt Nennleistung hat. Typisch sind Bürogebäude, Verwaltungen, Schulen, Handelsflächen, Hallen und Werksgebäude. Wohngebäude sind ausgenommen. Bis Juli 2026 lag die Schwelle in § 71a GEG bei 290 Kilowatt.
Bis wann muss die Gebäudeautomation vorhanden sein?
Bestandsgebäude über 70 Kilowatt müssen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 ausgerüstet sein, sofern das technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Wer in den drei Jahren vor dem 1. Januar 2027 bereits ein System eingebaut hat, das die Anforderungen noch nicht erfüllt, hat für die Nachrüstung zehn Jahre Zeit. Neubauten müssen die Anforderungen von Beginn an erfüllen.
Ist das GModG ein neues Gesetz?
Das Gebäudemodernisierungsgesetz ist das bisherige Gebäudeenergiegesetz unter neuem Namen. Das Änderungsgesetz vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226) hat es umbenannt und geändert; die neue Fassung gilt seit dem 29. Juli 2026. Die Pflicht zur Gebäudeautomation ist von § 71a GEG nach § 56 GModG gewandert und gilt jetzt ab 70 statt 290 Kilowatt.
Was muss das System für Gebäudeautomatisierung können?
Sechs Dinge: Verbräuche aller Hauptenergieträger und gebäudetechnischen Systeme laufend überwachen, protokollieren, analysieren und den Verbrauch anpassen; die Daten über eine gängige, frei konfigurierbare Schnittstelle herstellerunabhängig auswertbar machen; Anforderungswerte für die Energieeffizienz aufstellen; Effizienzverluste erkennen; den Betreiber über Verbesserungen informieren; die Raumklimaqualität überwachen. Neubauten brauchen zusätzlich einen Automationsgrad nach DIN/TS 18599-11 und ein technisches Inbetriebnahme-Management.
Reicht eine Monitoring-Software, um § 56 zu erfüllen?
Eine Software allein reicht in der Regel nicht. § 56 verlangt auch die Anpassung des Verbrauchs und ab 70 Kilowatt eine automatische Beleuchtungssteuerung mit Zonierung und Belegungserkennung. Dafür braucht es lokale Regelung, Sensorik und Aktoren im Gebäude — meist die vorhandene Gebäudeleittechnik (GLT). Eine übergeordnete Plattform übernimmt Überwachung, Analyse, Kennzahlen, Alarme, offene Schnittstellen und Dokumentation über alle Standorte. Die Bewertung im Einzelfall übernimmt ein Fachplaner.
Welche Vorteile bringt die Gebäudeautomation nach § 56 bei den Prüfpflichten?
Nach § 60b Absatz 7 entfällt die Heizungsprüfung für Heizungsanlagen mit standardisierter Gebäudeautomation nach § 56; als Nachweis sind Projektunterlagen in überprüfbarer Form vorzulegen. Für Wärmepumpen gilt nach § 60a: Die Betriebsprüfung bleibt, aber unter Fernkontrolle sieht das Gesetz keine Wiederholung alle fünf Jahre vor. Ein laufendes Monitoring liefert außerdem die Daten, die die fachkundige Person für die Prüfung braucht.
Wird Gebäudeautomation gefördert?
Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) unterstützt bei Nichtwohngebäuden unter bestimmten Voraussetzungen Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, Gebäudeautomation, Sensorik und Energiemonitoring. Die Konditionen wurden zuletzt im Juli 2026 umgestellt und ändern sich regelmäßig. Ob und in welcher Höhe ein Projekt förderfähig ist, klärt ein Energieberater anhand der aktuellen Richtlinie beim BAFA.